§ 1666 BGB. Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[12. Juli 2008]
1§ 1666. 2Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls.
3(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, daß das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
4(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
- 1. Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
- 2. Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
- 3. Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
- 4. Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
- 5. die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
- 6. die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 17, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
- 3. 12. Juli 2008: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 4. Juli 2008.
- 4. 12. Juli 2008: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 4. Juli 2008.