§ 1670 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1980–1. Juli 1998]
1§ 1670.
(1) Die Vermögenssorge eines Elternteils endet mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Vermögen; beantragt der Elternteil selbst die Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Vermögen, so endet seine Vermögenssorge bereits mit der Stellung des Konkursantrages.
(2) Wird das Konkursverfahren beendet oder wird der Eröffnungsantrag des Elternteils abgewiesen, so hat das Vormundschaftsgericht dem Elternteil die Vermögenssorge wieder zu übertragen, soweit dies den Vermögensinteressen des Kindes nicht widerspricht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1980: Artt. 1 Nr. 19, 9 § 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.