§ 1673 BGB. Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1992] |
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§ 1673. Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis | § 1673 |
(1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn er geschäftsunfähig ist. | (1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn er geschäftsunfähig ist. |
(2) [1] Das gleiche gilt, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. [2] Die Personensorge für das Kind steht ihm neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes zu; zur Vertretung des Kindes ist er nicht berechtigt. [3] Bei einer Meinungsverschiedenheit geht die Meinung des minderjährigen Elternteils vor, wenn der gesetzliche Vertreter des Kindes ein Vormund oder Pfleger ist; andernfalls gelten § 1627 Satz 2 und § 1628. [4] (weggefallen) | (2) [1] Das gleiche gilt, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. [2] Die Personensorge für das Kind steht ihm neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes zu; zur Vertretung des Kindes ist er nicht berechtigt. [3] Bei einer Meinungsverschiedenheit geht die Meinung des minderjährigen Elternteils vor, wenn der gesetzliche Vertreter des Kindes ein Vormund oder Pfleger ist; andernfalls gelten § 1627 Satz 2 und § 1628. [4] (weggefallen) |
[1. Januar 1992–1. Januar 2002]
1§ 1673.
(2) 3[1] Das gleiche gilt, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. 4[2] Die Personensorge für das Kind steht ihm neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes zu; zur Vertretung des Kindes ist er nicht berechtigt. 5[3] Bei einer Meinungsverschiedenheit geht die Meinung des minderjährigen Elternteils vor, wenn der gesetzliche Vertreter des Kindes ein Vormund oder Pfleger ist; andernfalls gelten § 1627 Satz 2 und § 1628. 6[4] (weggefallen)
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 22, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.
- 2. 1. Januar 1980: Art. 9 § 2 Nr. 3, § 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.
- 3. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 20 Buchst. a, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.
- 4. 1. Januar 1980: Artt. 1 Nr. 22, 9 § 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.
- 5. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 20 Buchst. b, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.
- 6. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 20 Buchst. c, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.