§ 1674a BGB. Ruhen der elterlichen Sorge für ein vertraulich geborenes Kind

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2023][1. Mai 2014]
§ 1674a. Ruhen der elterlichen Sorge für ein vertraulich geborenes Kind § 1674a. Ruhen der elterlichen Sorge der Mutter für ein vertraulich geborenes Kind
[1] Die elterliche Sorge der Eltern für ein nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenes Kind ruht. [2] Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, dass ein Elternteil ihm gegenüber die für den Geburtseintrag des Kindes erforderlichen Angaben gemacht hat. [1] Die elterliche Sorge der Mutter für ein nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenes Kind ruht. [2] Ihre elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, dass sie ihm gegenüber die für den Geburtseintrag ihres Kindes erforderlichen Angaben gemacht hat.
[1. Mai 2014–1. Januar 2023]
1§ 1674a. Ruhen der elterlichen Sorge der Mutter für ein vertraulich geborenes Kind. [1] Die elterliche Sorge der Mutter für ein nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenes Kind ruht. [2] Ihre elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, dass sie ihm gegenüber die für den Geburtseintrag ihres Kindes erforderlichen Angaben gemacht hat.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 2014: Artt. 6 Nr. 1, 10 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 28. August 2013.

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