§ 1678 BGB. Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens für den anderen Elternteil

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[19. Mai 2013]
1§ 1678. 2Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens für den anderen Elternteil.
3(1) Ist ein Elternteil tatsächlich verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, oder ruht seine elterliche Sorge, so übt der andere Teil die elterliche Sorge allein aus; dies gilt nicht, wenn die elterliche Sorge dem Elternteil nach § 1626a Absatz 3 oder § 1671 allein zustand.
4(2) Ruht die elterliche Sorge des Elternteils, dem sie gemäß § 1626a Absatz 3 oder § 1671 allein zustand, und besteht keine Aussicht, dass der Grund des Ruhens wegfallen werde, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem anderen Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 22, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 19. Mai 2013: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a, 7 des Gesetzes vom 16. April 2013.
4. 19. Mai 2013: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b, 7 des Gesetzes vom 16. April 2013.

Umfeld von § 1678 BGB

§ 1677 BGB. Beendigung der Sorge durch Todeserklärung

§ 1678 BGB. Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens für den anderen Elternteil

§ 1679 BGB