§ 1682 BGB. Verbleibensanordnung zugunsten von Bezugspersonen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1958–1. Januar 1980]
1§ 1682.
(1) [1] Ein Elternteil hat das seiner Verwaltung unterliegende Vermögens des Kindes, das im Zeitpunkt des Todes des anderen Teiles vorhanden ist oder dem Kinde später zufällt, zu verzeichnen, das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen und dem Vormundschaftsgericht einzureichen. [2] Bei Haushaltsgegenständen genügt die Angabe des Gesamtwertes.
(2) [1] Ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das Vormundschaftsgericht anordnen, daß das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird. [2] Die Anordnung ist für das Vermögen unzulässig, das dem Kind infolge des Todes des anderen Elternteils zufällt, wenn dieser die Anordnung durch letztwillige Verfügung ausgeschlossen hat.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 22, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.

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