§ 1688 BGB. Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1900–1. Juli 1958]
1§ 1688.
(1) Der Beistand kann für alle Angelegenheiten, für gewisse Arten von Angelegenheiten oder für einzelne Angelegenheiten bestellt werden.
(2) [1] Über den Umfang seines Wirkungskreises entscheidet die Bestellung. [2] Ist der Umfang nicht bestimmt, so fallen alle Angelegenheiten in seinen Wirkungskreis.
(3) Hat der Vater die Bestellung angeordnet, so hat das Vormundschaftsgericht Bestimmungen, die er nach Maßgabe des § 1777 über den Umfang des Wirkungskreises getroffen hat, bei der Bestellung zu befolgen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.