§ 1690 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1962] | [1. Juli 1958] |
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§ 1690 | § 1690 |
(1) Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Vaters oder der Mutter dem Beistande die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und die Vermögensverwaltung übertragen; die Vermögensverwaltung kann auch teilweise übertragen werden. | Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Vaters oder der Mutter dem Beistande die Vermögensverwaltung ganz oder teilweise übertragen; soweit dies geschieht, hat der |
(2) Der Beistand hat, soweit das Vormundschaftsgericht eine Übertragung vornimmt, die Rechte und Pflichten eines Pflegers. | Beistand die Rechte und Pflichten eines Pflegers. |
[1. Juli 1958–1. Januar 1962]
1§ 1690. Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Vaters oder der Mutter dem Beistande die Vermögensverwaltung ganz oder teilweise übertragen; soweit dies geschieht, hat der Beistand die Rechte und Pflichten eines Pflegers.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 22, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.