§ 1692 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1980] | [1. Juli 1958] |
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§ 1692 | § 1692 |
Das Vormundschaftsgericht soll die Bestellung des Beistandes und die Übertragung der Vermögenssorge auf den Beistand nur mit Zustimmung des Elternteils, dem der Beistand bestellt ist, aufheben. | Das Vormundschaftsgericht soll die Bestellung des Beistandes und die Übertragung der Vermögensverwaltung auf den Beistand nur mit Zustimmung des Elternteils, dem der Beistand bestellt ist, aufheben. |
[1. Juli 1958–1. Januar 1980]
1§ 1692. Das Vormundschaftsgericht soll die Bestellung des Beistandes und die Übertragung der Vermögensverwaltung auf den Beistand nur mit Zustimmung des Elternteils, dem der Beistand bestellt ist, aufheben.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 22, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.