§ 1698b BGB. Fortführung dringender Geschäfte nach Todes des Kindes
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1980] | [1. Juli 1958] |
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§ 1698b | § 1698b |
Endet die elterliche Sorge durch den Tod des Kindes, so haben die Eltern die Geschäfte, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, zu besorgen, bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen kann. | Endet die elterliche Gewalt durch den Tod des Kindes, so haben die Eltern die Geschäfte, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, so besorgen, bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen kann. |
[1. Juli 1958–1. Januar 1980]
1§ 1698b. Endet die elterliche Gewalt durch den Tod des Kindes, so haben die Eltern die Geschäfte, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, so besorgen, bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen kann.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 22, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.