§ 1703 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[9. Dezember 1933–1. August 1938]
1§ 1703. 2.
(1) [1] Gilt das Kind nicht als ehelich, weil beiden Ehegatten die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung bekannt war, so kann es gleichwohl von dem Vater, solange er lebt, Unterhalt wie ein eheliches Kind verlangen. [2] Das im § 1612 Abs. 2 bestimmte Recht steht dem Vater nicht zu.
(2) Diese Vorschriften gelten auch für ein Kind aus einer nach § 1325a nichtigen Ehe.
- Anmerkungen:
- 1. 9. Dezember 1933: Art. I Nr. 3 des Gesetzes vom 23. November 1933, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
- 2. Artikel IV Abs. 1 [des Gesetzes vom 23. November 1933]. Die Vorschriften des Artikels I Nr. 1 bis 3 und des Artikels II finden auf eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossene Ehe nur Anwendung, wenn die Eheschließung nach dem 8. November 1918 erfolgt ist.