§ 1709 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1991–1. Juli 1998]
1§ 1709.
(1) [1] Mit der Geburt eines nichtehelichen Kindes wird das Jugendamt Pfleger für die Wahrnehmung der in § 1706 bezeichneten Angelegenheiten, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und nach § 1705 unter der elterlichen Sorge der Mutter steht. [2] Dies gilt nicht, wenn bereits vor der Geburt des Kindes ein Pfleger bestellt oder angeordnet ist, daß eine Pflegschaft nicht eintritt, oder wenn das Kind eines Vormundes bedarf. [3] § 1791c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) [1] Für ein nichteheliches Kind, das außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geboren ist, tritt die gesetzliche Pflegschaft erst zu dem Zeitpunkt ein, zu dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nimmt. [2] Die gesetzliche Pflegschaft tritt nicht ein, wenn im Geltungsbereich oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bereits eine Pflegschaft oder eine Vormundschaft besteht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1991: Artt. 5 Nr. 1, 24 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 26. Juni 1990.

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