§ 1716 BGB. Wirkungen der Beistandschaft
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Juli 1998] |
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§ 1716. Wirkungen der Beistandschaft | § 1716 |
[1] Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. [2] Im übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft mit Ausnahme derjenigen über die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts und die Rechnungslegung sinngemäß; die §§ 1791, 1791c Abs. 3 sind nicht anzuwenden. | [1] Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. [2] Im übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft mit Ausnahme derjenigen über die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts und die Rechnungslegung sinngemäß; die §§ 1791, 1791c Abs. 3 sind nicht anzuwenden. |
[1. Juli 1998–1. Januar 2002]
1§ 1716. [1] Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. [2] Im übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft mit Ausnahme derjenigen über die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts und die Rechnungslegung sinngemäß; die §§ 1791, 1791c Abs. 3 sind nicht anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 4, 6 des Gesetzes vom 4. Dezember 1997.