§ 1716 BGB. Wirkungen der Beistandschaft

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Juli 1998]
§ 1716. Wirkungen der Beistandschaft § 1716
[1] Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. [2] Im übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft mit Ausnahme derjenigen über die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts und die Rechnungslegung sinngemäß; die §§ 1791, 1791c Abs. 3 sind nicht anzuwenden. [1] Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. [2] Im übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft mit Ausnahme derjenigen über die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts und die Rechnungslegung sinngemäß; die §§ 1791, 1791c Abs. 3 sind nicht anzuwenden.
[1. Juli 1998–1. Januar 2002]
1§ 1716. [1] Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. [2] Im übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft mit Ausnahme derjenigen über die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts und die Rechnungslegung sinngemäß; die §§ 1791, 1791c Abs. 3 sind nicht anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 4, 6 des Gesetzes vom 4. Dezember 1997.