§ 1729 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1992][1. Januar 1977]
§ 1729 § 1729
(1) [1] Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. [2] Im übrigen kann das Kind die Einwilligung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu, falls es in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder seine Einwilligung einem Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 unterliegt, der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. (1) [1] Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. [2] Im übrigen kann das Kind die Einwilligung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu, falls es in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(2) (weggefallen) (2) (weggefallen)
[1. Januar 1977–1. Januar 1992]
1§ 1729.
(1) [1] Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. [2] Im übrigen kann das Kind die Einwilligung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu, falls es in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
2(2) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 32, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.
2. 1. Januar 1977: Art. 1 Nr. 2 Buchst. b, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.

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