§ 1740f BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. April 1994][1. Juli 1976]
§ 1740f § 1740f
(1) Das auf seinen Antrag für ehelich erklärte Kind steht einem Kinde gleich, das durch Eheschließung seiner Eltern ehelich geworden ist. (1) Das auf seinen Antrag für ehelich erklärte Kind steht einem Kinde gleich, das durch Eheschließung seiner Eltern ehelich geworden ist.
(2) [1] Das Kind erhält den Familiennamen des überlebenden Elternteils. [2] Das Vormundschaftsgericht hat dem Kind auf seinen Antrag mit Zustimmung des überlebenden Elternteils den Familiennamen des verstorbenen Elternteils zu erteilen. [3] Als Familienname gilt nicht der gemäß § 1355 Abs. 4 dem Ehenamen hinzugefügte Name. [4] Der Antrag kann nur in dem Verfahren über den Antrag auf Ehelicherklärung gestellt werden. (2) [1] Das Kind erhält den Familiennamen des überlebenden Elternteils. [2] Das Vormundschaftsgericht hat dem Kind auf seinen Antrag mit Zustimmung des überlebenden Elternteils den Familiennamen des verstorbenen Elternteils zu erteilen. [3] Als Familienname gilt nicht der gemäß § 1355 Abs. 3 dem Ehenamen vorangestellte Name. [4] Der Antrag kann nur in dem Verfahren über den Antrag auf Ehelicherklärung gestellt werden.
(3) (weggefallen) (3) Führt das Kind den Familiennamen des überlebenden Elternteils und ändert sich dieser Name, so gilt § 1617 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
[1. Juli 1976–1. April 1994]
1§ 1740f.
(1) Das auf seinen Antrag für ehelich erklärte Kind steht einem Kinde gleich, das durch Eheschließung seiner Eltern ehelich geworden ist.
(2) [1] Das Kind erhält den Familiennamen des überlebenden Elternteils. [2] Das Vormundschaftsgericht hat dem Kind auf seinen Antrag mit Zustimmung des überlebenden Elternteils den Familiennamen des verstorbenen Elternteils zu erteilen. [3] Als Familienname gilt nicht der gemäß § 1355 Abs. 3 dem Ehenamen vorangestellte Name. [4] Der Antrag kann nur in dem Verfahren über den Antrag auf Ehelicherklärung gestellt werden.
(3) Führt das Kind den Familiennamen des überlebenden Elternteils und ändert sich dieser Name, so gilt § 1617 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1976: Artt. 1 Nr. 37, 12 Nr. 13 Buchst. b des Gesetzes vom 14. Juni 1976.

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