§ 1740f BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. April 1994] | [1. Juli 1976] |
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§ 1740f | § 1740f |
(1) Das auf seinen Antrag für ehelich erklärte Kind steht einem Kinde gleich, das durch Eheschließung seiner Eltern ehelich geworden ist. | (1) Das auf seinen Antrag für ehelich erklärte Kind steht einem Kinde gleich, das durch Eheschließung seiner Eltern ehelich geworden ist. |
(2) [1] Das Kind erhält den Familiennamen des überlebenden Elternteils. [2] Das Vormundschaftsgericht hat dem Kind auf seinen Antrag mit Zustimmung des überlebenden Elternteils den Familiennamen des verstorbenen Elternteils zu erteilen. [3] Als Familienname gilt nicht der gemäß § 1355 Abs. 4 dem Ehenamen hinzugefügte Name. [4] Der Antrag kann nur in dem Verfahren über den Antrag auf Ehelicherklärung gestellt werden. | (2) [1] Das Kind erhält den Familiennamen des überlebenden Elternteils. [2] Das Vormundschaftsgericht hat dem Kind auf seinen Antrag mit Zustimmung des überlebenden Elternteils den Familiennamen des verstorbenen Elternteils zu erteilen. [3] Als Familienname gilt nicht der gemäß § 1355 Abs. 3 dem Ehenamen vorangestellte Name. [4] Der Antrag kann nur in dem Verfahren über den Antrag auf Ehelicherklärung gestellt werden. |
(3) (weggefallen) | (3) Führt das Kind den Familiennamen des überlebenden Elternteils und ändert sich dieser Name, so gilt § 1617 Abs. 2 bis 4 entsprechend. |
[1. Juli 1976–1. April 1994]
1§ 1740f.
(1) Das auf seinen Antrag für ehelich erklärte Kind steht einem Kinde gleich, das durch Eheschließung seiner Eltern ehelich geworden ist.
(2) [1] Das Kind erhält den Familiennamen des überlebenden Elternteils. [2] Das Vormundschaftsgericht hat dem Kind auf seinen Antrag mit Zustimmung des überlebenden Elternteils den Familiennamen des verstorbenen Elternteils zu erteilen. [3] Als Familienname gilt nicht der gemäß § 1355 Abs. 3 dem Ehenamen vorangestellte Name. [4] Der Antrag kann nur in dem Verfahren über den Antrag auf Ehelicherklärung gestellt werden.
(3) Führt das Kind den Familiennamen des überlebenden Elternteils und ändert sich dieser Name, so gilt § 1617 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1976: Artt. 1 Nr. 37, 12 Nr. 13 Buchst. b des Gesetzes vom 14. Juni 1976.