§ 1748 BGB. Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1970–1. Januar 1977]
1§ 1748.
(1) Die Einwilligung der in den §§ 1746, 1747 bezeichneten Personen hat dem Annehmenden oder dem Kinde oder dem für die Bestätigung des Annahmevertrags zuständigen Gerichte gegenüber zu erfolgen; sie ist unwiderruflich.
(2) [1] Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter ertheilt werden. [2] Ist der Einwilligende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
2(3) Die Einwilligungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 1970: §§ 56 Abs. 1, 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.

Umfeld von § 1748 BGB

§ 1747b BGB

§ 1748 BGB. Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils

§ 1749 BGB. Einwilligung des Ehegatten