§ 1749 BGB. Einwilligung des Ehegatten

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1962][1. Januar 1900]
§ 1749 § 1749
(1) Als gemeinschaftliches Kind kann ein Kind nur von einem Ehepaar angenommen werden. (1) Als gemeinschaftliches Kind kann ein Kind nur von einem Ehepaar angenommen werden.
(2) [1] Ein angenommenes Kind kann, solange das durch die Annahme begründete Rechtsverhältnis besteht, bei Lebzeiten des Annehmenden nur von dessen Ehegatten an Kindes Statt angenommen werden. [2] Wird das Kind bei Lebzeiten des Annehmenden von dessen Ehegatten an Kindes Statt angenommen, so ist § 1747 nicht anzuwenden. (2) Ein angenommenes Kind kann, solange das durch die Annahme begründete Rechtsverhältniß besteht, nur von dem Ehegatten des Annehmenden an Kindesstatt angenommen werden.
[1. Januar 1900–1. Januar 1962]
1§ 1749.
(1) Als gemeinschaftliches Kind kann ein Kind nur von einem Ehepaar angenommen werden.
(2) Ein angenommenes Kind kann, solange das durch die Annahme begründete Rechtsverhältniß besteht, nur von dem Ehegatten des Annehmenden an Kindesstatt angenommen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.