§ 1767 BGB. Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1958][1. Januar 1900]
§ 1767 § 1767
(1) In dem Annahmevertrag kann das Erbrecht des Kindes dem Annehmenden gegenüber ausgeschlossen werden. (1) In dem Annahmevertrage kann die Nutznießung des Annehmenden an dem Vermögen des Kindes sowie das Erbrecht des Kindes dem Annehmenden gegenüber ausgeschlossen werden.
(2) Im übrigen können die Wirkungen der Annahme an Kindes Statt in dem Annahmevertrag nicht geändert werden. (2) Im Übrigen können die Wirkungen der Annahme an Kindesstatt in dem Annahmevertrage nicht geändert werden.
[1. Januar 1900–1. Juli 1958]
1§ 1767.
(1) In dem Annahmevertrage kann die Nutznießung des Annehmenden an dem Vermögen des Kindes sowie das Erbrecht des Kindes dem Annehmenden gegenüber ausgeschlossen werden.
(2) Im Übrigen können die Wirkungen der Annahme an Kindesstatt in dem Annahmevertrage nicht geändert werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

Umfeld von § 1767 BGB

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