§ 1769 BGB. Verbot der Annahme

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1977]
§ 1769. Verbot der Annahme § 1769
Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen. Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.
[1. Januar 1977–1. Januar 2002]
1§ 1769. Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: Art. 1 Nr. 1, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.

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