§ 1770a BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1962–1. Januar 1977]
1§ 1770a. [1] Während der Minderjährigkeit des Kindes kann das Vormundschaftsgericht das Annahme-erhältnis aufheben, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohle des Kindes erforderlich ist. [2] In den Fällen des § 1757 Abs. 2 kann auch das zwischen dem Kind und einem der Ehegatten bestehende Rechtsverhältnis aufgehoben werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: Artt. 1 Nr. 29, 19 Nr. IV des Gesetzes vom 11. August 1961.

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