§ 1776 BGB. Zusätzlicher Pfleger

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1900–1. Juli 1958]
1§ 1776.
(1) Als Vormünder sind in nachstehender Reihenfolge berufen:
  • 1. wer von dem Vater des Mündels als Vormund benannt ist;
  • 2. wer von der ehelichen Mutter des Mündels als Vormund benannt ist;
  • 3. der Großvater des Mündels von väterlicher Seite;
  • 4. der Großvater des Mündels von mütterlicher Seite.
(2) [1] Die Großväter sind nicht berufen, wenn der Mündel von einem Anderen als dem Ehegatten seines Vaters oder seiner Mutter an Kindesstatt angenommen ist. [2] Das Gleiche gilt, wenn derjenige, von welchem der Mündel abstammt, von einem Anderen als dem Ehegatten seines Vaters oder seiner Mutter an Kindesstatt angenommen ist und die Wirkungen der Annahme sich auf den Mündel erstrecken.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.