§ 1780 BGB. Berücksichtigung der beruflichen Belastung des Berufs- und Vereinsvormunds

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2023]
1§ 1780. Berücksichtigung der beruflichen Belastung des Berufs- und Vereinsvormunds. [1] Soll ein Berufsvormund oder ein Vereinsvormund bestellt werden, ist seine berufliche Arbeitsbelastung, insbesondere die Anzahl und der Umfang der bereits zu führenden Vormundschaften und Pflegschaften zu berücksichtigen. [2] Er ist dem Familiengericht zur Auskunft hierüber verpflichtet.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 21, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.

Umfeld von § 1780 BGB

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