§ 1785 BGB. Übernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2009–1. Januar 2023]
1§ 1785. Übernahmepflicht. Jeder Deutsche hat die Vormundschaft, für die er von dem Familiengericht ausgewählt wird, zu übernehmen, sofern nicht seiner Bestellung zum Vormund einer der in den §§ 1780 bis 1784 bestimmten Gründe entgegensteht.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 50 Nr. 34, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.

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