§ 1791b BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2009][1. Juli 2005]
§ 1791b. Bestellte Amtsvormundschaft des Jugendamts § 1791b. Bestellte Amtsvormundschaft des Jugendamts
(1) [1] Ist eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, so kann auch das Jugendamt zum Vormund bestellt werden. [2] Das Jugendamt kann von den Eltern des Mündels weder benannt noch ausgeschlossen werden. (1) [1] Ist eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, so kann auch das Jugendamt zum Vormund bestellt werden. [2] Das Jugendamt kann von den Eltern des Mündels weder benannt noch ausgeschlossen werden.
(2) Die Bestellung erfolgt durch Beschluss des Familiengerichts; die §§ 1789, 1791 sind nicht anzuwenden. (2) Die Bestellung erfolgt durch schriftliche Verfügung des Vormundschaftsgerichts; die §§ 1789, 1791 sind nicht anzuwenden.
[1. Juli 2005–1. September 2009]
1§ 1791b. 2Bestellte Amtsvormundschaft des Jugendamts.
(1) 3[1] Ist eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, so kann auch das Jugendamt zum Vormund bestellt werden. [2] Das Jugendamt kann von den Eltern des Mündels weder benannt noch ausgeschlossen werden.
(2) Die Bestellung erfolgt durch schriftliche Verfügung des Vormundschaftsgerichts; die §§ 1789, 1791 sind nicht anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 54, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 3, 12 des Gesetzes vom 21. April 2005.

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