§ 1796 BGB. Verhältnis zwischen Vormund und Pflegeperson
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Januar 2023]
    1§ 1796. Verhältnis zwischen Vormund und Pflegeperson. 
        
            (1) [1] Der Vormund hat auf die Belange der Pflegeperson Rücksicht zu nehmen. [2] Bei Entscheidungen der Personensorge soll er die Auffassung der Pflegeperson einbeziehen.
        
        (2) Für das Zusammenwirken von Vormund und Pflegeperson gilt § 1792 Absatz 2 entsprechend.
        
            (3) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die
            
    
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                    1. den Mündel
                    
- a) in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder
 - b) in sonstigen Wohnformen
 
 - 2. die intensive sozialpädagogische Betreuung des Mündels übernommen hat.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 21, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.