§ 1805 BGB. Bestellung eines neuen Vormunds

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Juli 1970]
§ 1805. Verwendung für den Vormund § 1805
[1] Der Vormund darf Vermögen des Mündels weder für sich noch für den Gegenvormund verwenden. [2] Ist das Jugendamt Vormund oder Gegenvormund, so ist die Anlegung von Mündelgeld gemäß § 1807 auch bei der Körperschaft zulässig, bei der das Jugendamt errichtet ist. [1] Der Vormund darf Vermögen des Mündels weder für sich noch für den Gegenvormund verwenden. [2] Ist das Jugendamt Vormund oder Gegenvormund, so ist die Anlegung von Mündelgeld gemäß § 1807 auch bei der Körperschaft zulässig, bei der das Jugendamt errichtet ist.
[1. Juli 1970–1. Januar 2002]
1§ 1805. [1] Der Vormund darf Vermögen des Mündels weder für sich noch für den Gegenvormund verwenden. [2] Ist das Jugendamt Vormund oder Gegenvormund, so ist die Anlegung von Mündelgeld gemäß § 1807 auch bei der Körperschaft zulässig, bei der das Jugendamt errichtet ist.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 57, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.

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