§ 1816 BGB. Eignung und Auswahl des Betreuers; Berücksichtigung der Wünsche des Volljährigen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2009][1. Januar 2002]
§ 1816. Sperrung von Buchforderungen § 1816. Sperrung von Buchforderungen
Gehören Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land bei der Anordnung der Vormundschaft zu dem Vermögen des Mündels oder erwirbt der Mündel später solche Forderungen, so hat der Vormund in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen, daß er über die Forderungen nur mit Genehmigung des Familiengerichts verfügen kann. Gehören Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land bei der Anordnung der Vormundschaft zu dem Vermögen des Mündels oder erwirbt der Mündel später solche Forderungen, so hat der Vormund in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen, daß er über die Forderungen nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts verfügen kann.
[1. Januar 2002–1. September 2009]
1§ 1816. 2Sperrung von Buchforderungen. Gehören Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land bei der Anordnung der Vormundschaft zu dem Vermögen des Mündels oder erwirbt der Mündel später solche Forderungen, so hat der Vormund in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen, daß er über die Forderungen nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts verfügen kann.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: §§ 14 Abs. 18 Nr. 7, 19 des Zweiten Gesetzes vom 11. Dezember 2001.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

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