§ 1823 BGB. Vertretungsmacht des Betreuers
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2009] | [1. Januar 2002] |
---|---|
§ 1823. Genehmigung bei einem Erwerbsgeschäft des Mündels | § 1823. Genehmigung bei einem Erwerbsgeschäft des Mündels |
Der Vormund soll nicht ohne Genehmigung des Familiengerichts ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Mündels beginnen oder ein bestehendes Erwerbsgeschäft des Mündels auflösen. | Der Vormund soll nicht ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Mündels beginnen oder ein bestehendes Erwerbsgeschäft des Mündels auflösen. |
[1. Januar 2002–1. September 2009]
1§ 1823. 2Genehmigung bei einem Erwerbsgeschäft des Mündels. Der Vormund soll nicht ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Mündels beginnen oder ein bestehendes Erwerbsgeschäft des Mündels auflösen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.