§ 183 BGB. Widerruflichkeit der Einwilligung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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§ 183. Widerruflichkeit der Einwilligung | § 183 |
[1] Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Ertheilung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisse sich ein Anderes ergiebt. [2] Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Theile gegenüber erklärt werden. | [1] Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Ertheilung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisse sich ein Anderes ergiebt. [2] Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Theile gegenüber erklärt werden. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 183. [1] Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Ertheilung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisse sich ein Anderes ergiebt. [2] Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Theile gegenüber erklärt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.