§ 1830 BGB. Sterilisation

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2023]
1§ 1830. Sterilisation.
(1) Die Einwilligung eines Sterilisationsbetreuers in eine Sterilisation des Betreuten, in die dieser nicht selbst einwilligen kann, ist nur zulässig, wenn
  • 1. die Sterilisation dem natürlichen Willen des Betreuten entspricht,
  • 2. der Betreute auf Dauer einwilligungsunfähig bleiben wird,
  • 3. anzunehmen ist, dass es ohne die Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen würde,
  • 4. infolge dieser Schwangerschaft eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustands der Schwangeren zu erwarten wäre, die nicht auf zumutbare Weise abgewendet werden könnte, und
  • 5. die Schwangerschaft nicht durch andere zumutbare Mittel verhindert werden kann.
(2) [1] Die Einwilligung bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. [2] Die Sterilisation darf erst zwei Wochen nach Wirksamkeit der Genehmigung durchgeführt werden. [3] Bei der Sterilisation ist stets der Methode der Vorzug zu geben, die eine Refertilisierung zulässt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 21, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.