§ 1836 BGB. Trennungsgebot; Verwendung des Vermögens für den Betreuer
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1970] | [1. Januar 1900] |
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§ 1836 | § 1836 |
(1) [1] Die Vormundschaft wird unentgeltlich geführt. [2] Das Vormundschaftsgericht kann jedoch dem Vormund und aus besonderen Gründen auch dem Gegenvormund eine angemessene Vergütung bewilligen. [3] Die Bewilligung soll nur erfolgen, wenn das Vermögen des Mündels sowie der Umfang und die Bedeutung der vormundschaftlichen Geschäfte es rechtfertigen. [4] Die Vergütung kann jederzeit für die Zukunft geändert oder entzogen werden. | (1) [1] Die Vormundschaft wird unentgeltlich geführt. [2] Das Vormundschaftsgericht kann jedoch dem Vormund und aus besonderen Gründen auch dem Gegenvormund eine angemessene Vergütung bewilligen. [3] Die Bewilligung soll nur erfolgen, wenn das Vermögen des Mündels sowie der Umfang und die Bedeutung der vormundschaftlichen Geschäfte es rechtfertigen. [4] Die Vergütung kann jederzeit für die Zukunft geändert oder entzogen werden. |
(2) Vor der Bewilligung, Änderung oder Entziehung soll der Vormund und, wenn ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen ist, auch dieser gehört werden. | (2) Vor der Bewilligung, Änderung oder Entziehung soll der Vormund und, wenn ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen ist, auch dieser gehört werden. |
(3) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Vergütung bewilligt werden. |
[1. Januar 1900–1. Juli 1970]
1§ 1836.
(1) [1] Die Vormundschaft wird unentgeltlich geführt. [2] Das Vormundschaftsgericht kann jedoch dem Vormund und aus besonderen Gründen auch dem Gegenvormund eine angemessene Vergütung bewilligen. [3] Die Bewilligung soll nur erfolgen, wenn das Vermögen des Mündels sowie der Umfang und die Bedeutung der vormundschaftlichen Geschäfte es rechtfertigen. [4] Die Vergütung kann jederzeit für die Zukunft geändert oder entzogen werden.
(2) Vor der Bewilligung, Änderung oder Entziehung soll der Vormund und, wenn ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen ist, auch dieser gehört werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.