§ 1836b BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002–1. Juli 2005]
1§ 1836b. 2Vergütung des Berufsvormunds, Zeitbegrenzung. [1] In den Fällen des § 1836 Abs. 1 Satz 2 kann das Vormundschaftsgericht
  • 1. dem Vormund einen festen Geldbetrag als Vergütung zubilligen, wenn die für die Führung der vormundschaftlichen Geschäfte erforderliche Zeit vorhersehbar und ihre Ausschöpfung durch den Vormund gewährleistet ist. Bei der Bemessung des Geldbetrags ist die voraussichtlich erforderliche Zeit mit den in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern bestimmten Beträgen zu vergüten. Einer Nachweisung der vom Vormund aufgewandten Zeit bedarf es in diesem Falle nicht; weitergehende Vergütungsansprüche des Vormunds sind ausgeschlossen;
  • 2. die für die Führung der vormundschaftlichen Geschäfte erforderliche Zeit begrenzen. Eine Überschreitung der Begrenzung bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgericht.
[2] Eine Entscheidung nach Satz 1 kann zugleich mit der Bestellung des Vormundes getroffen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 1 Nr. 10, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1998.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

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