§ 1836d BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1999] |
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§ 1836d. Mittellosigkeit des Mündels | § 1836d |
Der Mündel gilt als mittellos, wenn er den Aufwendungsersatz oder die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen | Der Mündel gilt als mittellos, wenn er den Aufwendungsersatz oder die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen |
1. nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder | 1. nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder |
2. nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen | 2. nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen |
aufbringen kann. | aufbringen kann. |
[1. Januar 1999–1. Januar 2002]
1§ 1836d. Der Mündel gilt als mittellos, wenn er den Aufwendungsersatz oder die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen
- 1. nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder
- 2. nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: Artt. 1 Nr. 10, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1998.