§ 1837 BGB. Vermögensverwaltung durch den Betreuer bei Erbschaft und Schenkung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1992] | [1. Januar 1980] |
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§ 1837 | § 1837 |
(1) [1] Das Vormundschaftsgericht berät die Vormünder. [2] Es wirkt dabei mit, sie in ihre Aufgaben einzuführen. | |
(2) [1] Das Vormundschaftsgericht hat über die gesammte Thätigkeit des Vormundes und des Gegenvormundes die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten. [2] Es kann dem Vormund und dem Gegenvormund aufgeben, eine Versicherung gegen Schäden, die sie dem Mündel zufügen können, einzugehen. | (1) Das Vormundschaftsgericht hat über die gesammte Thätigkeit des Vormundes und des Gegenvormundes die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten. |
(3) [1] Das Vormundschaftsgericht kann den Vormund und den Gegenvormund zur Befolgung seiner Anordnungen durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. [2] Gegen das Jugendamt oder einen Verein wird kein Zwangsgeld festgesetzt. | (2) [1] Das Vormundschaftsgericht kann den Vormund und den Gegenvormund zur Befolgung seiner Anordnungen durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. [2] Gegen das Jugendamt oder einen Verein wird kein Zwangsgeld festgesetzt. |
(4) §§ 1666, 1666a, 1667 Abs. 1, 5 und § 1696 gelten entsprechend. | (3) §§ 1666, 1666a, 1667 Abs. 1, 5 und § 1696 gelten entsprechend. |
[1. Januar 1980–1. Januar 1992]
1§ 1837.
(1) Das Vormundschaftsgericht hat über die gesammte Thätigkeit des Vormundes und des Gegenvormundes die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 121 Nr. 6 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 3. 1. Januar 1975: Artt. 121 Nr. 6 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 4. 1. Januar 1980: Artt. 1 Nr. 51, 9 § 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.