§ 1838 BGB. Pflichten des Betreuers in Vermögensangelegenheiten
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1980–1. Januar 1991]
1§ 1838. [1] Das Vormundschaftsgericht kann anordnen, daß der Mündel zum Zwecke der Erziehung in einer geeigneten Familie oder in einer Erziehungsanstalt untergebracht wird. [2] Hierbei ist auf das religiöse Bekenntnis oder die Weltanschauung des Mündels und seiner Familie Rücksicht zu nehmen. 2[3] Steht dem Vater oder der Mutter die Sorge für die Person des Mündels zu, so ist eine solche Anordnung nur unter den Voraussetzungen der §§ 1666, 1666a zulässig.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 61, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.
- 2. 1. Januar 1980: Artt. 1 Nr. 52, 9 § 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.