§ 1840 BGB. Bargeldloser Zahlungsverkehr
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2023]
1§ 1840. Bargeldloser Zahlungsverkehr.
(1) Der Betreuer hat den Zahlungsverkehr für den Betreuten bargeldlos unter Verwendung des gemäß § 1839 Absatz 1 Satz 1 zu unterhaltenden Girokontos durchzuführen.
(2) Von Absatz 1 sind ausgenommen
- 1. im Geschäftsverkehr übliche Barzahlungen und
- 2. Auszahlungen an den Betreuten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 21, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.