§ 1844 BGB. Hinterlegung von Wertgegenständen auf Anordnung des Betreuungsgerichts
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2023]
1§ 1844. Hinterlegung von Wertgegenständen auf Anordnung des Betreuungsgerichts. Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass der Betreuer Wertgegenstände des Betreuten bei einer Hinterlegungsstelle oder einer anderen geeigneten Stelle hinterlegt, wenn dies zur Sicherung des Vermögens des Betreuten geboten ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 21, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.