§ 1847 BGB. Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1980][1. Juli 1970]
§ 1847 § 1847
(1) [1] Das Vormundschaftsgericht soll in wichtigen Angelegenheiten Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. [2] § 1779 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. (1) [1] Das Vormundschaftsgericht soll in wichtigen Angelegenheiten Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. [2] § 1779 Abs. 3 Satz 2, 3 gilt entsprechend.
(2) (weggefallen) (2) (weggefallen)
[1. Juli 1970–1. Januar 1980]
1§ 1847.
2(1) [1] Das Vormundschaftsgericht soll in wichtigen Angelegenheiten Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. [2] § 1779 Abs. 3 Satz 2, 3 gilt entsprechend.
3(2) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 64 Buchst. a, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.
3. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 64 Buchst. b, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.