§ 1849 BGB. Genehmigung bei Verfügung über Rechte und Wertpapiere

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1980][1. Juli 1970]
§ 1849 § 1849
Das Jugendamt hat dem Vormundschaftsgerichte die Personen vorzuschlagen, die sich im einzelnen Falle zum Vormund oder Gegenvormund eignen. Das Jugendamt hat dem Vormundschaftsgerichte die Personen vorzuschlagen, die sich im einzelnen Falle zum Vormunde, Gegenvormund oder Mitglied eines Familienraths eignen.
[1. Juli 1970–1. Januar 1980]
1§ 1849. Das Jugendamt hat dem Vormundschaftsgerichte die Personen vorzuschlagen, die sich im einzelnen Falle zum Vormunde, Gegenvormund oder Mitglied eines Familienraths eignen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 66, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.

Umfeld von § 1849 BGB

§ 1848 BGB. Genehmigung einer anderen Anlegung von Geld

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