§ 1853 BGB. Genehmigung bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2023]
1§ 1853. Genehmigung bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen. [1] Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts
  • 1. zum Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags oder zu einem anderen Vertrag, durch den der Betreute zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als vier Jahre dauern soll, und
  • 2. zu einem Pachtvertrag über einen gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb.
[2] Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn der Betreute das Vertragsverhältnis ohne eigene Nachteile vorzeitig kündigen kann.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 21, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.

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