§ 1859 BGB. Gesetzliche Befreiungen
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2023]
1§ 1859. Gesetzliche Befreiungen.
(1) [1] Befreite Betreuer sind entbunden
- 1. von der Pflicht zur Sperrvereinbarung nach § 1845,
- 2. von den Beschränkungen nach § 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Satz 2 und
- 3. von der Pflicht zur Rechnungslegung nach § 1865.
(2) [1] Befreite Betreuer sind
- 1. Verwandte in gerader Linie,
- 2. Geschwister,
- 3. Ehegatten,
- 4. der Betreuungsverein oder ein Vereinsbetreuer,
- 5. die Betreuungsbehörde oder ein Behördenbetreuer.
(3) Das Betreuungsgericht hat die Befreiungen aufzuheben, wenn bei ihrer Fortgeltung eine Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 zu besorgen wäre.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 21, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.