§ 1876 BGB. Vergütung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2023]
1§ 1876. Vergütung. [1] Dem ehrenamtlichen Betreuer steht grundsätzlich kein Anspruch auf Vergütung zu. [2] Das Betreuungsgericht kann ihm abweichend von Satz 1 eine angemessene Vergütung bewilligen, wenn
  • 1. der Umfang oder die Schwierigkeit der Wahrnehmung der Angelegenheiten des Betreuten dies rechtfertigen und
  • 2. der Betreute nicht mittellos ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 21, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.