§ 1880 BGB. Mittellosigkeit des Betreuten
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1970] | [1. Januar 1900] |
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§ 1880 | § 1880 |
(1) [1] Der Vater des Mündels kann die Aufhebung des von ihm angeordneten Familienraths für den Fall des Eintritts oder Nichteintritts eines künftigen Ereignisses nach Maßgabe des § 1777 anordnen. [2] Das gleiche Recht steht der Mutter des Mündels für den von ihr angeordneten Familienrath zu. | (1) [1] Der Vater des Mündels kann die Aufhebung des von ihm angeordneten Familienraths für den Fall des Eintritts oder Nichteintritts eines künftigen Ereignisses nach Maßgabe des § 1777 anordnen. [2] Das gleiche Recht steht der ehelichen Mutter des Mündels für den von ihr angeordneten Familienrath zu. |
(2) Tritt der Fall ein, so hat das Vormundschaftsgericht den Familienrath aufzuheben. | (2) Tritt der Fall ein, so hat das Vormundschaftsgericht den Familienrath aufzuheben. |
[1. Januar 1900–1. Juli 1970]
1§ 1880.
(1) [1] Der Vater des Mündels kann die Aufhebung des von ihm angeordneten Familienraths für den Fall des Eintritts oder Nichteintritts eines künftigen Ereignisses nach Maßgabe des § 1777 anordnen. [2] Das gleiche Recht steht der ehelichen Mutter des Mündels für den von ihr angeordneten Familienrath zu.
(2) Tritt der Fall ein, so hat das Vormundschaftsgericht den Familienrath aufzuheben.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.