§ 1899 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1980] | [1. Januar 1977] |
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§ 1899 | § 1899 |
(1) Als Vormund sind die Eltern des Mündels berufen; § 1779 Abs. 2 gilt entsprechend. | (1) Als Vormund sind die Eltern des Mündels berufen; § 1779 Abs. 2 gilt entsprechend. |
(2) Die Eltern sind nicht berufen, wenn der Mündel von einer anderen Person als seinem Vater oder seiner Mutter oder deren Ehegatten als Kind angenommen ist. | (2) Die Eltern sind nicht berufen, wenn der Mündel von einer anderen Person als seinem Vater oder seiner Mutter oder deren Ehegatten als Kind angenommen ist. |
(3) § 1778 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Mündel der Bestellung eines Elternteils zum Vormund nicht widersprechen kann. |
[1. Januar 1977–1. Januar 1980]
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 36, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.
- 2. 1. Januar 1977: Art. 1 Nr. 2 Buchst. c, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.