§ 1901a BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[22. Juli 2017–1. Januar 2023]
1§ 1901a. Patientenverfügung.
(1) [1] Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. [2] Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. [3] Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.
(2) [1] Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. [2] Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. [3] Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.
2(4) Der Betreuer soll den Betreuten in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit einer Patientenverfügung hinweisen und ihn auf dessen Wunsch bei der Errichtung einer Patientenverfügung unterstützen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 2, 3 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
- 2. 22. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 8 des Vierten Gesetzes vom 17. Juli 2017.
- 3. 22. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 8 des Vierten Gesetzes vom 17. Juli 2017.
- 4. 22. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 8 des Vierten Gesetzes vom 17. Juli 2017.