§ 1907 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2009–1. Januar 2023]
1§ 1907. 2Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Aufgabe der Mietwohnung.
(1) 3[1] Zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, den der Betreute gemietet hat, bedarf der Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts. [2] Gleiches gilt für eine Willenserklärung, die auf die Aufhebung eines solchen Mietverhältnisses gerichtet ist.
(2) 4[1] Treten andere Umstände ein, auf Grund derer die Beendigung des Mietverhältnisses in Betracht kommt, so hat der Betreuer dies dem Betreuungsgericht unverzüglich mitzuteilen, wenn sein Aufgabenkreis das Mietverhältnis oder die Aufenthaltsbestimmung umfaßt. [2] Will der Betreuer Wohnraum des Betreuten auf andere Weise als durch Kündigung oder Aufhebung eines Mietverhältnisses aufgeben, so hat er dies gleichfalls unverzüglich mitzuteilen.
5(3) Zu einem Miet- oder Pachtvertrag oder zu einem anderen Vertrag, durch den der Betreute zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, bedarf der Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn das Vertragsverhältnis länger als vier Jahre dauern oder vom Betreuer Wohnraum vermietet werden soll.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 47, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.
2. 1. September 2009: Artt. 50 Nr. 49, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
3. 1. September 2009: Artt. 50 Nr. 49, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
4. 1. September 2009: Artt. 50 Nr. 49, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
5. 1. September 2009: Artt. 50 Nr. 49, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.

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