§ 1908c BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1992]
§ 1908c. Bestellung eines neuen Betreuers § 1908c
Stirbt der Betreuer oder wird er entlassen, so ist ein neuer Betreuer zu bestellen. Stirbt der Betreuer oder wird er entlassen, so ist ein neuer Betreuer zu bestellen.
[1. Januar 1992–1. Januar 2002]
1§ 1908c. Stirbt der Betreuer oder wird er entlassen, so ist ein neuer Betreuer zu bestellen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 47, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.

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