§ 1908d BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1992] | 
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| § 1908d. Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt | § 1908d | 
| (1) [1] Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. [2] Fallen diese Voraussetzungen nur für einen Teil der Aufgaben des Betreuers weg, so ist dessen Aufgabenkreis einzuschränken. | (1) [1] Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. [2] Fallen diese Voraussetzungen nur für einen Teil der Aufgaben des Betreuers weg, so ist dessen Aufgabenkreis einzuschränken. | 
| (2) [1] Ist der Betreuer auf Antrag des Betreuten bestellt, so ist die Betreuung auf dessen Antrag aufzuheben, es sei denn, daß eine Betreuung von Amts wegen erforderlich ist. [2] Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. [3] Die Sätze 1 und 2 gelten für die Einschränkung des Aufgabenkreises entsprechend. | (2) [1] Ist der Betreuer auf Antrag des Betreuten bestellt, so ist die Betreuung auf dessen Antrag aufzuheben, es sei denn, daß eine Betreuung von Amts wegen erforderlich ist. [2] Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. [3] Die Sätze 1 und 2 gelten für die Einschränkung des Aufgabenkreises entsprechend. | 
| (3) [1] Der Aufgabenkreis des Betreuers ist zu erweitern, wenn dies erforderlich wird. [2] Die Vorschriften über die Bestellung des Betreuers gelten hierfür entsprechend. | (3) [1] Der Aufgabenkreis des Betreuers ist zu erweitern, wenn dies erforderlich wird. [2] Die Vorschriften über die Bestellung des Betreuers gelten hierfür entsprechend. | 
| (4) Für den Einwilligungsvorbehalt gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend. | (4) Für den Einwilligungsvorbehalt gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend. | 
    [1. Januar 1992–1. Januar 2002]
    1§ 1908d. 
        
            (1) [1] Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. [2] Fallen diese Voraussetzungen nur für einen Teil der Aufgaben des Betreuers weg, so ist dessen Aufgabenkreis einzuschränken.
        
        
            (2) [1] Ist der Betreuer auf Antrag des Betreuten bestellt, so ist die Betreuung auf dessen Antrag aufzuheben, es sei denn, daß eine Betreuung von Amts wegen erforderlich ist. [2] Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. [3] Die Sätze 1 und 2 gelten für die Einschränkung des Aufgabenkreises entsprechend.
        
        
            (3) [1] Der Aufgabenkreis des Betreuers ist zu erweitern, wenn dies erforderlich wird. [2] Die Vorschriften über die Bestellung des Betreuers gelten hierfür entsprechend.
        
        (4) Für den Einwilligungsvorbehalt gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 47, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.