§ 1908h BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1999] | [1. Januar 1992] |
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§ 1908h | § 1908h |
(1) [1] Ist ein Behördenbetreuer bestellt, so kann die zuständige Behörde Ersatz für Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 Satz 1 und 2 verlangen, soweit eine Inanspruchnahme des Betreuten nach § 1836c zulässig ist. [2] § 1835 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. | (1) [1] Ist ein Behördenbetreuer bestellt, so kann die zuständige Behörde Ersatz für Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 verlangen. [2] § 1835 Abs. 5 gilt entsprechend. |
(2) Der zuständigen Behörde kann eine Vergütung nach § 1836 Abs. 3 bewilligt werden, soweit eine Inanspruchnahme des Betreuten nach § 1836c zulässig ist. | (2) Der zuständigen Behörde kann eine Vergütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 bewilligt werden. |
(3) Der Behördenbetreuer selbst kann keine Rechte nach den §§ 1835 bis 1836b geltend machen. | (3) Der Behördenbetreuer selbst kann keine Rechte nach den §§ 1835 bis 1836a geltend machen. |
[1. Januar 1992–1. Januar 1999]
1§ 1908h.
(1) [1] Ist ein Behördenbetreuer bestellt, so kann die zuständige Behörde Ersatz für Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 verlangen. [2] § 1835 Abs. 5 gilt entsprechend.
(2) Der zuständigen Behörde kann eine Vergütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 bewilligt werden.
(3) Der Behördenbetreuer selbst kann keine Rechte nach den §§ 1835 bis 1836a geltend machen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 47, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.