§ 1915 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1999] |
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§ 1915. Anwendung des Vormundschaftsrechts | § 1915 |
(1) Auf die Pflegschaft finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein Anderes ergiebt. | (1) Auf die Pflegschaft finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein Anderes ergiebt. |
(2) Die Bestellung eines Gegenvormundes ist nicht erforderlich. | (2) Die Bestellung eines Gegenvormundes ist nicht erforderlich. |
(3) § 1793 Abs. 2 findet auf die Pflegschaft für Volljährige keine Anwendung. | (3) § 1793 Abs. 2 findet auf die Pflegschaft für Volljährige keine Anwendung. |
[1. Januar 1999–1. Januar 2002]
1§ 1915.
(1) Auf die Pflegschaft finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein Anderes ergiebt.
(2) Die Bestellung eines Gegenvormundes ist nicht erforderlich.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
- 2. 1. Januar 1999: Artt. 1 Nr. 4, 4 des Ersten Gesetzes vom 25. August 1998.